5. Während die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vorbrachte, bereits vor Beginn der Festnahmeeröffnung vom 28. April 2016 darauf hingewiesen zu haben, dass derzeit die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben seien, machte der Verteidiger des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift geltend, solche Äusserungen nicht wahrgenommen zu haben. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben, da bereits im Zeitpunkt der Festnahmeeröffnung – wie dargelegt – klar und erkennbar von einem Bagatellfall auszugehen war.