4.3. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sind zudem sowohl einzeln als auch gesamthaft übersichtlich. Sie bieten weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht grössere Schwierigkeiten. Aufgrund der beim Beschwerdeführer verzeichneten zahlreichen (einschlägigen) Vorstrafen ist jener zudem als verfahrensgewohnt zu betrachten. 4.4. Zusammenfassend ist damit eine amtliche Verteidigung auch gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht geboten.