99 Abs. 3 SVG in Zusatz zu einem früheren Urteil. Auch wenn im laufenden Strafverfahren aufgrund von Konkurrenzen und Vorstrafen allenfalls eine etwas höhere Strafe zumindest denkbar erscheint, ist © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aktuell nicht zu erwarten, dass diese den Bagatellbereich von Art. 132 Abs. 3 StPO überschreiten wird.