Am 18. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, unberechtigtem Verwenden eines Motorfahrrades, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt. Am 12. August 2012 folgte eine Verurteilung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.– wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Alkohol und andere Gründe), Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und Widerhandlungen gegen Art. 99 Abs. 3