Dieser weist u.a. Strafbefehle vom 18. Dezember 2012 und 12. August 2013 aus, die mit den aktuell zur Diskussion stehenden Delikten sehr vergleichbar sind. Am 18. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, unberechtigtem Verwenden eines Motorfahrrades, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt.