4.2. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Sanktion für diese Delikte liege im Falle einer Verurteilung unter vier Monaten Freiheitsstrafe bzw. unter 120 Tagessätzen Geldstrafe, erscheint zutreffend. Auch der Blick in den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers bestätigt diesen Eindruck. Dieser weist u.a. Strafbefehle vom 18. Dezember 2012 und 12. August 2013 aus, die mit den aktuell zur Diskussion stehenden Delikten sehr vergleichbar sind.