© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Bei dieser Ausgangslage bleibt zu prüfen, ob die amtliche Verteidigung aus anderen Gründen geboten ist (Art. 132 Abs. 2 lit. b StPO). Die Vorinstanz verneinte dies mit der Begründung, bei der gegenwärtigen Verdachtslage komme eine Sanktion von weniger als vier Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe in Frage, weshalb ein Bagatellfall vorliege. Der Beschwerdeführer zeige zwar Stimmungsschwankungen, könne seine Interessen aber selber vertreten.