Das spezielle Aussageverhalten, das er noch anlässlich der Festnahmeeröffnung vom 28. April 2016 gezeigt hat, kann durchaus mit dem Schock über die erfolgte Inhaftierung, einer dadurch verursachten Nervosität und Angespanntheit sowie mit dem bei ihm offenbar vorhandenen Ärger über die Strafverfolgungsbehörden erklärt werden. Das Aussageverhalten erweckt aber insgesamt nicht den Eindruck, der körperliche oder geistige Zustand des Beschwerdeführers verunmögliche diesem seine Interessenwahrung in einer Weise, welche eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO erforderlich macht.