Anlässlich der Einvernahme vom 4. Mai 2016 verstand der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen und vermochte diese auch angemessen zu beantworten. Aufgrund des im Recht liegenden Befragungsprotokolls ergibt sich auf jeden Fall nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer sei mit der Situation überfordert gewesen. Das spezielle Aussageverhalten, das er noch anlässlich der Festnahmeeröffnung vom 28. April 2016 gezeigt hat, kann durchaus mit dem Schock über die erfolgte Inhaftierung, einer dadurch verursachten Nervosität und Angespanntheit sowie mit dem bei ihm offenbar vorhandenen Ärger über die Strafverfolgungsbehörden erklärt werden.