3.2. Die Verteidigung schliesst aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers sodann auf ein erhebliches psychisches Problem, welches jenem die eigene Interessenwahrung verunmögliche. In der Tat nahm auch die Vorinstanz die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2016 als schwierig wahr, währendem die Einvernahme vom 4. Mai 2016 aber "völlig unproblematisch" verlaufen sei. Die Durchsicht der Befragungsprotokoll bestätigt den von der Vorinstanz geschilderten Eindruck ohne weiteres. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Mai 2016 verstand der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen und vermochte diese auch angemessen zu beantworten.