130 N 12, m.w.H.). Für die Beurteilung, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, ist sodann nicht auf die vom Zwangsmassnahmenrichter maximal angeordnete, sondern auf die tatsächlich erstandene Haftdauer abzustellen. Eine notwendige Verteidigung ist daher erst ab dem elften Tag erforderlich (BSK StPO – Niklaus Ruckstuhl, Art. 130 N 12).