3.1. Der Beschwerdeführer wurde am 26. April 2016 festgenommen und am 4. Mai 2016 wieder entlassen. Er befand sich entsprechend während neun Tagen in Untersuchungshaft, währenddem die Schwelle für eine notwendige Verteidigung bei einer Haftdauer von mehr als zehn Tagen liegt (Art. 130 lit. a StPO). Da ein tieferer Schwellenwert in der parlamentarischen Debatte wohl zur Diskussion stand, aber keine Mehrheit fand, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer erstandenen Haft klarerweise kein Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 130 N 12, m.w.