, Bern 2012, N 453 f.). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (BGer. 1B_102/2012 E.2.2 m.w.H.). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Person zu messen, andererseits sind die konkreten Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen, die für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind (Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 454). 3. Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt bei der vorliegend zu beurteilenden Sache nicht vor: