Die vorgenannten Strafen orientieren sich am Mittelwert der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was im Einzelfall nicht ausschliesst, dass eine amtliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten sein und deshalb bewilligt werden kann. Demgegenüber verneint das Bundesgericht bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BSK StPO – Niklaus Ruckstuhl, Art. 132 N 42, m.w.H.).