2.1. Eine beschuldigte Person muss gemäss Art. 130 StPO notwendig verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a), eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b), wenn sie ihre Verfahrensinteressen wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen nicht selber oder durch ihre gesetzliche Vertretung hinreichend wahren kann (lit. c), wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d) oder wenn ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (lit. e).