II. 2. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO ist dann geboten, wenn entweder ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, aber keine Wahlverteidigung (mehr) besteht (lit. a), oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b).