Die Anklagekammer verneinte dies mit der Begründung, es liege weder ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (insb. weil die Untersuchungshaft weniger als zehn Tage dauerte) noch biete das Strafverfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten. Es handle sich in der Sache um einen blossen Bagatellfall (Anklagekammer, 29. Juni 2016, AK.2016.176). Aus den Erwägungen: