{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-176_2016-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2359&type=1563347022&cHash=12c4bccfaa6dc6c210ab94d78ddf02a3", "Checksum": "a114051d7bb67c77f6e0a45be5a1167b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.06.2016 AK.2016.176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.06.2016 AK.2016.176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.06.2016 AK.2016.176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 132 StPO (SR 312.0). Amtliche Verteidigung in Bagatellfällen. Der Beschwerdeführer wurde wegen diverser kleinerer Straftaten festgenommen und neun Tage in Untersuchungshaft gehalten. Zu Verfahrensbeginn wünschte er den Beizug des Pikett-Verteidigers. In der Folge war strittig, ob darüber hinaus ein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht. Die Anklagekammer verneinte dies mit der Begründung, es liege weder ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (insb. weil die Untersuchungshaft weniger als zehn Tage dauerte) noch biete das Strafverfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten. Es handle sich in der Sache um einen blossen Bagatellfall (Anklagekammer, 29. Juni 2016, AK.2016.176)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:06:54", "Checksum": "1688ee46e24d6379395689488d597c86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.06.2016 AK.2016.176\nRegeste:\nArt. 132 StPO (SR 312.0). Amtliche Verteidigung in Bagatellfällen. Der Beschwerdeführer wurde wegen diverser kleinerer Straftaten festgenommen und neun Tage in Untersuchungshaft gehalten. Zu Verfahrensbeginn wünschte er den Beizug des Pikett-Verteidigers. In der Folge war strittig, ob darüber hinaus ein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht. Die Anklagekammer verneinte dies mit der Begründung, es liege weder ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (insb. weil die Untersuchungshaft weniger als zehn Tage dauerte) noch biete das Strafverfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten. Es handle sich in der Sache um einen blossen Bagatellfall (Anklagekammer, 29. Juni 2016, AK.2016.176).\n\naktuell nicht zu erwarten, dass diese den Bagatellbereich von Art. 132 Abs. 3 StPO\nüberschreiten wird.\n\n4.3. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sind zudem sowohl einzeln\nals auch gesamthaft übersichtlich. Sie bieten weder in rechtlicher noch tatsächlicher\nHinsicht grössere Schwierigkeiten. Aufgrund der beim Beschwerdeführer verzeichneten\nzahlreichen (einschlägigen) Vorstrafen ist jener zudem als verfahrensgewohnt zu\nbetrachten.\n\n4.4. Zusammenfassend ist damit eine amtliche Verteidigung auch gestützt auf\nArt. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht geboten.\n\n5. Während die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vorbrachte, bereits\nvor Beginn der Festnahmeeröffnung vom 28. April 2016 darauf hingewiesen zu haben,\ndass derzeit die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht gegeben seien,\nmachte der Verteidiger des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift geltend,\nsolche Äusserungen nicht wahrgenommen zu haben. Wie es sich damit verhält, kann\nvorliegend offen bleiben, da bereits im Zeitpunkt der Festnahmeeröffnung – wie\ndargelegt – klar und erkennbar von einem Bagatellfall auszugehen war.\n\n6. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit insgesamt als recht- und\nverhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}