{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-176_2016-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2359&type=1563347022&cHash=12c4bccfaa6dc6c210ab94d78ddf02a3", "Checksum": "a114051d7bb67c77f6e0a45be5a1167b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.06.2016 AK.2016.176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.06.2016 AK.2016.176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.06.2016 AK.2016.176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 132 StPO (SR 312.0). Amtliche Verteidigung in Bagatellfällen. Der Beschwerdeführer wurde wegen diverser kleinerer Straftaten festgenommen und neun Tage in Untersuchungshaft gehalten. Zu Verfahrensbeginn wünschte er den Beizug des Pikett-Verteidigers. In der Folge war strittig, ob darüber hinaus ein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht. Die Anklagekammer verneinte dies mit der Begründung, es liege weder ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (insb. weil die Untersuchungshaft weniger als zehn Tage dauerte) noch biete das Strafverfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten. Es handle sich in der Sache um einen blossen Bagatellfall (Anklagekammer, 29. Juni 2016, AK.2016.176)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:06:54", "Checksum": "1688ee46e24d6379395689488d597c86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.06.2016 AK.2016.176\nRegeste:\nArt. 132 StPO (SR 312.0). Amtliche Verteidigung in Bagatellfällen. Der Beschwerdeführer wurde wegen diverser kleinerer Straftaten festgenommen und neun Tage in Untersuchungshaft gehalten. Zu Verfahrensbeginn wünschte er den Beizug des Pikett-Verteidigers. In der Folge war strittig, ob darüber hinaus ein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht. Die Anklagekammer verneinte dies mit der Begründung, es liege weder ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (insb. weil die Untersuchungshaft weniger als zehn Tage dauerte) noch biete das Strafverfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten. Es handle sich in der Sache um einen blossen Bagatellfall (Anklagekammer, 29. Juni 2016, AK.2016.176).\n\n 3.1. Der Beschwerdeführer wurde am 26. April 2016 festgenommen und am 4. Mai\n2016 wieder entlassen. Er befand sich entsprechend während neun Tagen in\nUntersuchungshaft, währenddem die Schwelle für eine notwendige Verteidigung bei\neiner Haftdauer von mehr als zehn Tagen liegt (Art. 130 lit. a StPO). Da ein tieferer\nSchwellenwert in der parlamentarischen Debatte wohl zur Diskussion stand, aber keine\nMehrheit fand, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer erstandenen Haft klarerweise\nkein Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung (vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/\nHansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 130 N 12, m.w.H.). Für die Beurteilung, ob\nein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, ist sodann nicht auf die vom\nZwangsmassnahmenrichter maximal angeordnete, sondern auf die tatsächlich\nerstandene Haftdauer abzustellen. Eine notwendige Verteidigung ist daher erst ab dem\nelften Tag erforderlich (BSK StPO – Niklaus Ruckstuhl, Art. 130 N 12).\n\n3.2. Die Verteidigung schliesst aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers\nsodann auf ein erhebliches psychisches Problem, welches jenem die eigene\nInteressenwahrung verunmögliche. In der Tat nahm auch die Vorinstanz die\nEinvernahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2016 als schwierig wahr,\nwährendem die Einvernahme vom 4. Mai 2016 aber \"völlig unproblematisch\" verlaufen\nsei. Die Durchsicht der Befragungsprotokoll bestätigt den von der Vorinstanz\ngeschilderten Eindruck ohne weiteres. Anlässlich der Einvernahme vom 4. Mai 2016\nverstand der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen und vermochte diese\nauch angemessen zu beantworten. Aufgrund des im Recht liegenden\nBefragungsprotokolls ergibt sich auf jeden Fall nicht der Eindruck, der\nBeschwerdeführer sei mit der Situation überfordert gewesen. Das spezielle\nAussageverhalten, das er noch anlässlich der Festnahmeeröffnung vom 28. April 2016\ngezeigt hat, kann durchaus mit dem Schock über die erfolgte Inhaftierung, einer\ndadurch verursachten Nervosität und Angespanntheit sowie mit dem bei ihm offenbar\nvorhandenen Ärger über die Strafverfolgungsbehörden erklärt werden. Das\nAussageverhalten erweckt aber insgesamt nicht den Eindruck, der körperliche oder\ngeistige Zustand des Beschwerdeführers verunmögliche diesem seine\nInteressenwahrung in einer Weise, welche eine notwendige Verteidigung im Sinne von\nArt. 130 lit. c StPO erforderlich macht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4. Bei dieser Ausgangslage bleibt zu prüfen, ob die amtliche Verteidigung aus\nanderen Gründen geboten ist (Art. 132 Abs. 2 lit. b StPO). Die Vorinstanz verneinte dies\nmit der Begründung, bei der gegenwärtigen Verdachtslage komme eine Sanktion von\nweniger als vier Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe in Frage,\nweshalb ein Bagatellfall vorliege. Der Beschwerdeführer zeige zwar\nStimmungsschwankungen, könne seine Interessen aber selber vertreten.\n\n4.1. Dem Beschwerdeführer wird nach aktueller Verdachtslage konkret\nvorgehalten, er sei an der Entwendung eines Fahrzeugs in Brüttisellen beteiligt\ngewesen und er habe dieses in der Folge von der Bruggwaldstrasse an die\nSchulstrasse in Wittenbach gelenkt, obwohl er keinen Führerausweis besitzt, er habe –\nohne im Besitz eines Waffenerwerbscheins zu sein – in seiner Wohnung eine\nFaustfeuerwaffe (FO Express 7) aufbewahrt, er habe auf dem Balkon 22 Hanfsetzlinge\ngezogen und gelegentlich Marihuana konsumiert und er habe zusammen mit einem\nBekannten in einem Lebensmittelgeschäft eine Flasche Wodka gestohlen.\n\n4.2. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Sanktion für diese Delikte liege im Falle\neiner Verurteilung unter vier Monaten Freiheitsstrafe bzw. unter 120 Tagessätzen\nGeldstrafe, erscheint zutreffend. Auch der Blick in den Strafregisterauszug des\nBeschwerdeführers bestätigt diesen Eindruck. Dieser weist u.a. Strafbefehle vom\n18. Dezember 2012 und 12. August 2013 aus, die mit den aktuell zur Diskussion\nstehenden Delikten sehr vergleichbar sind. Am 18. Dezember 2012 wurde der\nBeschwerdeführer wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, unberechtigtem\nVerwenden eines Motorfahrrades, mehrfacher Übertretung des\nBetäubungsmittelgesetzes sowie Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer\n(unbedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt. Am 12. August\n2012 folgte eine Verurteilung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu\nje Fr. 10.– wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Fahrens in\nfahrunfähigem Zustand (Alkohol und andere Gründe), Entwendung eines\nMotorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen\nFührerausweis und Widerhandlungen gegen Art. 99 Abs. 3 SVG in Zusatz zu einem\nfrüheren Urteil. Auch wenn im laufenden Strafverfahren aufgrund von Konkurrenzen\nund Vorstrafen allenfalls eine etwas höhere Strafe zumindest denkbar erscheint, ist\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}