{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-176_2016-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2359&type=1563347022&cHash=12c4bccfaa6dc6c210ab94d78ddf02a3", "Checksum": "a114051d7bb67c77f6e0a45be5a1167b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.06.2016 AK.2016.176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.06.2016 AK.2016.176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.06.2016 AK.2016.176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 132 StPO (SR 312.0). Amtliche Verteidigung in Bagatellfällen. Der Beschwerdeführer wurde wegen diverser kleinerer Straftaten festgenommen und neun Tage in Untersuchungshaft gehalten. Zu Verfahrensbeginn wünschte er den Beizug des Pikett-Verteidigers. In der Folge war strittig, ob darüber hinaus ein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht. Die Anklagekammer verneinte dies mit der Begründung, es liege weder ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (insb. weil die Untersuchungshaft weniger als zehn Tage dauerte) noch biete das Strafverfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten. Es handle sich in der Sache um einen blossen Bagatellfall (Anklagekammer, 29. Juni 2016, AK.2016.176)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:06:54", "Checksum": "1688ee46e24d6379395689488d597c86", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 29.06.2016 AK.2016.176\nRegeste:\nArt. 132 StPO (SR 312.0). Amtliche Verteidigung in Bagatellfällen. Der Beschwerdeführer wurde wegen diverser kleinerer Straftaten festgenommen und neun Tage in Untersuchungshaft gehalten. Zu Verfahrensbeginn wünschte er den Beizug des Pikett-Verteidigers. In der Folge war strittig, ob darüber hinaus ein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht. Die Anklagekammer verneinte dies mit der Begründung, es liege weder ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (insb. weil die Untersuchungshaft weniger als zehn Tage dauerte) noch biete das Strafverfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten. Es handle sich in der Sache um einen blossen Bagatellfall (Anklagekammer, 29. Juni 2016, AK.2016.176).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2016.176\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 29.06.2016\nEntscheiddatum: 29.06.2016\n\nEntscheid Anklagekammer, 29.06.2016\nArt. 132 StPO (SR 312.0). Amtliche Verteidigung in Bagatellfällen. Der\nBeschwerdeführer wurde wegen diverser kleinerer Straftaten festgenommen\nund neun Tage in Untersuchungshaft gehalten. Zu Verfahrensbeginn\nwünschte er den Beizug des Pikett-Verteidigers. In der Folge war strittig, ob\ndarüber hinaus ein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht. Die\nAnklagekammer verneinte dies mit der Begründung, es liege weder ein Fall\nder notwendigen Verteidigung vor (insb. weil die Untersuchungshaft weniger\nals zehn Tage dauerte) noch biete das Strafverfahren besondere rechtliche\noder tatsächliche Schwierigkeiten. Es handle sich in der Sache um einen\nblossen Bagatellfall (Anklagekammer, 29. Juni 2016, AK.2016.176).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO ist\ndann geboten, wenn entweder ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, aber keine\nWahlverteidigung (mehr) besteht (lit. a), oder wenn die beschuldigte Person nicht über\ndie erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen\ngeboten ist (lit. b).\n\n2.1. Eine beschuldigte Person muss gemäss Art. 130 StPO notwendig verteidigt\nwerden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr\nals 10 Tage gedauert hat (lit. a), eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine\nfreiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b), wenn sie ihre Verfahrensinteressen\nwegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen nicht\nselber oder durch ihre gesetzliche Vertretung hinreichend wahren kann (lit. c), wenn die\nStaatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht\npersönlich auftritt (lit. d) oder wenn ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (lit. e).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.2. In allen anderen Fällen ordnet die Verfahrensleitung die amtliche\nVerteidigung dann an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen\nMittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur\nWahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich\ngeboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in\ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte\nPerson allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt\njedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten,\neine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als\n480 Stunden zu erwarten ist (Abs. 132 Abs. 3 StPO). Die vorgenannten Strafen\norientieren sich am Mittelwert der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was im\nEinzelfall nicht ausschliesst, dass eine amtliche Verteidigung auch bei einer geringeren\nSanktion geboten sein und deshalb bewilligt werden kann. Demgegenüber verneint das\nBundesgericht bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder\ngeringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, jeglichen verfassungsmässigen Anspruch\nauf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BSK StPO – Niklaus Ruckstuhl, Art. 132 N\n42, m.w.H.).\n\n2.3. Bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht\nSchwierigkeiten bietet, ist den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen.\nSchwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive\noder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen\neinvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen, oder wenn die Beweislage\numstritten ist (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer\nStrafprozessordnung, Diss. Zürich/ St. Gallen 2011, N 327; Niklaus Oberholzer,\nGrundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 453 f.). Schwierigkeiten in\nrechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu\nZweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (BGer.\n1B_102/2012 E.2.2 m.w.H.). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den\nFähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Person zu messen,\nandererseits sind die konkreten Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen, die für eine\nwirksame Verteidigung erforderlich sind (Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 454).\n\n3. Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt bei der vorliegend zu beurteilenden\nSache nicht vor:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}