5.4. Triftige Gründe für eine viermonatige Verlängerung sind vorliegend nicht zu erkennen und werden von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz auch nicht bzw. nur im Ansatz angeführt. Die Ermittlungen weisen aufgrund der hohen Zahl der zu untersuchenden Delikte einige Dynamik auf. Die weiteren Ermittlungen könnten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchaus zu einer wesentlichen Veränderung der Ausgangslage führen, die (mindestens) eine periodische Überprüfung der Haft innerhalb der üblichen Frist von drei Monaten angezeigt erscheinen lässt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4