Der Beschwerdeführer hat zwar jederzeit die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Da ihm die Freiheit aber vom Staat genommen wird, steht jener auch in der Pflicht, diese einschneidende Zwangsmassnahme im Falle eines Verlängerungsgesuchs wenigstens alle drei Monate ausdrücklich begründen zu müssen (vgl. auch Mark Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. A., Basel 2012, S. 130).