Es erscheint vom Grundsatz her der Staatsanwaltschaft durchaus zumutbar, mindestens alle drei Monate zuhanden des Haftrichters begründen zu müssen und sich dabei gleich selber darüber Rechenschaft zu geben, dass die Haftgründe nach wie vor bestehen, was in der vergangenen Haftperiode unternommen wurde und was in der Untersuchung für die Zukunft geplant ist. Die Ausnahmeregelung sollte deshalb – aus rechtsstaatlichen und rechtsschutzrechtlichen Gründen – auch nur in sachlich triftig begründeten Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Der Beschwerdeführer hat zwar jederzeit die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen.