5.3. Durch Untersuchungshaft wird einem noch nicht Verurteilten die Freiheit entzogen. Haftfälle sind deshalb vordringlich durchzuführen (Art. 5 Abs. 2 StPO), wobei die Staatsanwaltschaft berechtigt ist, weitere Haftverlängerungsgesuche zu stellen. Es erscheint vom Grundsatz her der Staatsanwaltschaft durchaus zumutbar, mindestens alle drei Monate zuhanden des Haftrichters begründen zu müssen und sich dabei gleich selber darüber Rechenschaft zu geben, dass die Haftgründe nach wie vor bestehen, was in der vergangenen Haftperiode unternommen wurde und was in der Untersuchung für die Zukunft geplant ist.