5.2. Die Untersuchungshaft wurde vorliegend allerdings unter Berufung auf die Ausnahmebestimmung von Art. 227 Abs. 7 StPO um vier Monate verlängert. Die Staatsanwaltschaft begründete die von ihr beantragte Haftdauer weder in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 26. April 2016, noch in ihren Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren vom 13. Mai 2016 näher. Die Vorinstanz nennt als Gründe für die angeordnete ausserordentliche Haftdauer das möglicherweise anstehende Gefährlichkeitsgutachten über den Beschwerdeführer, die Vielzahl der Delikte sowie die kantonsübschreitenden Ermittlungshandlungen.