5.1. Aufgrund der fortbestehenden Flucht- und der andauernden Fortsetzungsbzw. Wiederholungsgefahr, des konkreten Abklärungsbedarfs in Bezug auf die zahlreichen, zu einem guten Teil auch noch bestrittenen Vorwürfe, sind keine Gründe für eine bloss sechswöchige Haftanordnung ersichtlich. Damit ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Anordnung einer dreimonatigen Haftverlängerung ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres angezeigt, da die Delikte zahlreich und die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte