[Tatsächliche Ausführungen, wonach dringender Tatverdacht sowie Flucht- und Fortsetzungsgefahr gegeben sind] 5. Bei dieser Ausgangslage bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Haft auch in ihrer Dauer recht- und verhältnismässig ist. Der Beschwerdeführer erachtet eine sechswöchige, eventuell dreimonatige Haft für ausreichend, während die Vorinstanz antragsgemäss eine Haftverlängerung um vier Monate anordnete.