227 N 14). Andere Kommentatoren scheinen bei der Annahme eines Ausnahmefalls etwas grosszügiger zu sein, fordern dann aber immerhin eine eingehende Begründung (vgl. z.B. Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Art. 227 N 15). Das Bundesgericht nahm in einem Entscheid vom 12. August 2013, bei dem es um die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Raubes ging, eine eher restriktive Haltung ein und reduzierte die Haftdauer – insbesondere auch unter Verweis auf die Möglichkeit eines neuerlichen Haftverlängerungsgesuchs – auf drei Monate (BGer 1B_249/2013 E. 8).