2.4. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis maximal sechs Monate ist gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO nur in Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird, weil z.B. in einem Verfahren mit grosser Aktenmenge oder zahlreichen zu befragenden Zeugen Kollusionsgefahr besteht (BSK StPO – Marc Forster, Art. 227 N 14). Denkbar ist ein solcher Ausnahmefall namentlich in Verfahren wegen komplexer Tötungsdelikte oder in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren mit aufwändigen Gutachten (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 227 N 14).