b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Delikte verübt hat (lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Untersuchungshaft wird jeweils für längstens drei Monate angeordnet bzw. die Haft um längstens diese Dauer verlängert, wobei in Ausnahmefällen eine Haftverlängerung bis sechs Monate möglich ist (Art. 227 Abs. 1 und 7 StPO). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte