227 Abs. 7 StPO um vier Monate verlängert. Die Anklagekammer hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde teilweise gut und verkürzte die Haftdauer – mangels (triftiger) Ausnahmegründe – auf das gesetzlich übliche Maximalmass von drei Monaten (Anklagekammer, 15. Juni 2016, AK. 2016.171). Aus den Erwägungen: