Entscheid Anklagekammer, 15.06.2016 Art. 227 Abs. 7 StPO (SR 312.0).Verlängerung der Untersuchungshaft um mehr als drei Monate. Der Beschwerdeführer soll in rund als 70 Fällen delinquiert haben, weshalb er wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt wurde. Seine Untersuchungshaft wurde in der Folge auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den Zwangsmassnahmenrichter in Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 227 Abs. 7 StPO um vier Monate verlängert.