{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-171_2016-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2357&type=1563347022&cHash=cee052f9b13cc6554f4598681d5e5cd1", "Checksum": "28f23bb21e28b2a7fe7a8a00db0db331"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.06.2016 AK.2016.171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.06.2016 AK.2016.171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.06.2016 AK.2016.171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 227 Abs. 7 StPO (SR 312.0).Verlängerung der Untersuchungshaft um mehr als drei Monate. Der Beschwerdeführer soll in rund als 70 Fällen delinquiert haben, weshalb er wegen Flucht- und Wieder­holungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt wurde. Seine Untersuchungshaft wurde in der Folge auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den Zwangsmassnahmenrichter in Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 227 Abs. 7 StPO um vier Monate verlängert. Die Anklagekammer hiess eine dagegen gerichtete Be­schwerde teilweise gut und verkürzte die Haftdauer – mangels (triftiger) Ausnahmegründe – auf das gesetzlich übliche Maximalmass von drei Monaten (Anklagekammer, 15. Juni 2016, AK.2016.171)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:09:41", "Checksum": "5cf6900ad7e19e5e44c1fb17c97568b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.06.2016 AK.2016.171\nRegeste:\nArt. 227 Abs. 7 StPO (SR 312.0).Verlängerung der Untersuchungshaft um mehr als drei Monate. Der Beschwerdeführer soll in rund als 70 Fällen delinquiert haben, weshalb er wegen Flucht- und Wieder­holungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt wurde. Seine Untersuchungshaft wurde in der Folge auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den Zwangsmassnahmenrichter in Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 227 Abs. 7 StPO um vier Monate verlängert. Die Anklagekammer hiess eine dagegen gerichtete Be­schwerde teilweise gut und verkürzte die Haftdauer – mangels (triftiger) Ausnahmegründe – auf das gesetzlich übliche Maximalmass von drei Monaten (Anklagekammer, 15. Juni 2016, AK.2016.171).\n\n 5.2. Die Untersuchungshaft wurde vorliegend allerdings unter Berufung auf die\nAusnahmebestimmung von Art. 227 Abs. 7 StPO um vier Monate verlängert. Die\nStaatsanwaltschaft begründete die von ihr beantragte Haftdauer weder in ihrem\nHaftverlängerungsgesuch vom 26. April 2016, noch in ihren Stellungnahmen im\nBeschwerdeverfahren vom 13. Mai 2016 näher. Die Vorinstanz nennt als Gründe für die\nangeordnete ausserordentliche Haftdauer das möglicherweise anstehende\nGefährlichkeitsgutachten über den Beschwerdeführer, die Vielzahl der Delikte sowie die\nkantonsübschreitenden Ermittlungshandlungen.\n\n5.3. Durch Untersuchungshaft wird einem noch nicht Verurteilten die Freiheit\nentzogen. Haftfälle sind deshalb vordringlich durchzuführen (Art. 5 Abs. 2 StPO), wobei\ndie Staatsanwaltschaft berechtigt ist, weitere Haftverlängerungsgesuche zu stellen. Es\nerscheint vom Grundsatz her der Staatsanwaltschaft durchaus zumutbar, mindestens\nalle drei Monate zuhanden des Haftrichters begründen zu müssen und sich dabei\ngleich selber darüber Rechenschaft zu geben, dass die Haftgründe nach wie vor\nbestehen, was in der vergangenen Haftperiode unternommen wurde und was in der\nUntersuchung für die Zukunft geplant ist. Die Ausnahmeregelung sollte deshalb – aus\nrechtsstaatlichen und rechtsschutzrechtlichen Gründen – auch nur in sachlich triftig\nbegründeten Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Der Beschwerdeführer hat\nzwar jederzeit die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Da ihm die\nFreiheit aber vom Staat genommen wird, steht jener auch in der Pflicht, diese\neinschneidende Zwangsmassnahme im Falle eines Verlängerungsgesuchs wenigstens\nalle drei Monate ausdrücklich begründen zu müssen (vgl. auch Mark Pieth,\nSchweizerisches Strafprozessrecht, 2. A., Basel 2012, S. 130).\n\n5.4. Triftige Gründe für eine viermonatige Verlängerung sind vorliegend nicht zu\nerkennen und werden von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz auch nicht bzw.\nnur im Ansatz angeführt. Die Ermittlungen weisen aufgrund der hohen Zahl der zu\nuntersuchenden Delikte einige Dynamik auf. Die weiteren Ermittlungen könnten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndurchaus zu einer wesentlichen Veränderung der Ausgangslage führen, die\n(mindestens) eine periodische Überprüfung der Haft innerhalb der üblichen Frist von\ndrei Monaten angezeigt erscheinen lässt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}