{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-06-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-171_2016-06-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2357&type=1563347022&cHash=cee052f9b13cc6554f4598681d5e5cd1", "Checksum": "28f23bb21e28b2a7fe7a8a00db0db331"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.06.2016 AK.2016.171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.06.2016 AK.2016.171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.06.2016 AK.2016.171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 227 Abs. 7 StPO (SR 312.0).Verlängerung der Untersuchungshaft um mehr als drei Monate. Der Beschwerdeführer soll in rund als 70 Fällen delinquiert haben, weshalb er wegen Flucht- und Wieder­holungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt wurde. Seine Untersuchungshaft wurde in der Folge auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den Zwangsmassnahmenrichter in Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 227 Abs. 7 StPO um vier Monate verlängert. Die Anklagekammer hiess eine dagegen gerichtete Be­schwerde teilweise gut und verkürzte die Haftdauer – mangels (triftiger) Ausnahmegründe – auf das gesetzlich übliche Maximalmass von drei Monaten (Anklagekammer, 15. Juni 2016, AK.2016.171)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:09:41", "Checksum": "5cf6900ad7e19e5e44c1fb17c97568b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 15.06.2016 AK.2016.171\nRegeste:\nArt. 227 Abs. 7 StPO (SR 312.0).Verlängerung der Untersuchungshaft um mehr als drei Monate. Der Beschwerdeführer soll in rund als 70 Fällen delinquiert haben, weshalb er wegen Flucht- und Wieder­holungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt wurde. Seine Untersuchungshaft wurde in der Folge auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den Zwangsmassnahmenrichter in Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 227 Abs. 7 StPO um vier Monate verlängert. Die Anklagekammer hiess eine dagegen gerichtete Be­schwerde teilweise gut und verkürzte die Haftdauer – mangels (triftiger) Ausnahmegründe – auf das gesetzlich übliche Maximalmass von drei Monaten (Anklagekammer, 15. Juni 2016, AK.2016.171).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2016.171\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 15.06.2016\nEntscheiddatum: 15.06.2016\n\nEntscheid Anklagekammer, 15.06.2016\nArt. 227 Abs. 7 StPO (SR 312.0).Verlängerung der Untersuchungshaft um\nmehr als drei Monate. Der Beschwerdeführer soll in rund als 70 Fällen\ndelinquiert haben, weshalb er wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr in\nUntersuchungshaft versetzt wurde. Seine Untersuchungshaft wurde in der\nFolge auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch den\nZwangsmassnahmenrichter in Anwendung der Ausnahmebestimmung von\nArt. 227 Abs. 7 StPO um vier Monate verlängert. Die Anklagekammer hiess\neine dagegen gerichtete Beschwerde teilweise gut und verkürzte die\nHaftdauer – mangels (triftiger) Ausnahmegründe – auf das gesetzlich übliche\nMaximalmass von drei Monaten (Anklagekammer, 15. Juni 2016, AK.\n2016.171).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist die Untersuchungshaft nur zulässig, wenn\ndie beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist\nund ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der\nzu erwartenden Sanktion zu entziehen versucht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf\nBeweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b) oder durch\nschwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,\nnachdem sie bereits früher gleichartige Delikte verübt hat (lit. c). Haft ist auch zulässig,\nwenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres\nVerbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Untersuchungshaft wird jeweils für\nlängstens drei Monate angeordnet bzw. die Haft um längstens diese Dauer verlängert,\nwobei in Ausnahmefällen eine Haftverlängerung bis sechs Monate möglich ist (Art. 227\nAbs. 1 und 7 StPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n[Rechtliche Ausführungen zum dringenden Tatverdacht sowie zur Flucht- und\nWiederholungsgefahr]\n\n2.4. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis maximal sechs Monate ist\ngemäss Art. 227 Abs. 7 StPO nur in Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall\nkann vorliegen, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach\nmehr als drei Monaten noch gegeben sein wird, weil z.B. in einem Verfahren mit\ngrosser Aktenmenge oder zahlreichen zu befragenden Zeugen Kollusionsgefahr\nbesteht (BSK StPO – Marc Forster, Art. 227 N 14). Denkbar ist ein solcher\nAusnahmefall namentlich in Verfahren wegen komplexer Tötungsdelikte oder in\numfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren mit aufwändigen Gutachten (Niklaus Schmid,\na.a.O., Art. 227 N 14). Andere Kommentatoren scheinen bei der Annahme eines\nAusnahmefalls etwas grosszügiger zu sein, fordern dann aber immerhin eine\neingehende Begründung (vgl. z.B. Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/\nHansjakob/Lieber, Art. 227 N 15). Das Bundesgericht nahm in einem Entscheid vom\n12. August 2013, bei dem es um die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen\nRaubes ging, eine eher restriktive Haltung ein und reduzierte die Haftdauer –\ninsbesondere auch unter Verweis auf die Möglichkeit eines neuerlichen\nHaftverlängerungsgesuchs – auf drei Monate (BGer 1B_249/2013 E. 8).\n\n[Tatsächliche Ausführungen, wonach dringender Tatverdacht sowie Flucht- und\nFortsetzungsgefahr gegeben sind]\n\n5. Bei dieser Ausgangslage bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Haft auch in\nihrer Dauer recht- und verhältnismässig ist. Der Beschwerdeführer erachtet eine\nsechswöchige, eventuell dreimonatige Haft für ausreichend, während die Vorinstanz\nantragsgemäss eine Haftverlängerung um vier Monate anordnete.\n\n5.1. Aufgrund der fortbestehenden Flucht- und der andauernden Fortsetzungsbzw. Wiederholungsgefahr, des konkreten Abklärungsbedarfs in Bezug auf die\nzahlreichen, zu einem guten Teil auch noch bestrittenen Vorwürfe, sind keine Gründe\nfür eine bloss sechswöchige Haftanordnung ersichtlich. Damit ist der Hauptantrag des\nBeschwerdeführers abzuweisen. Die Anordnung einer dreimonatigen Haftverlängerung\nist vor diesem Hintergrund ohne weiteres angezeigt, da die Delikte zahlreich und die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErmittlungen über mehrere Kantone hinweg aufwändig sind. Überdies wird die\nEinholung eines psychiatrischen Gutachtens erwogen. Es liegt zudem auch mit Blick\nauf die verdachtsweise drohende Strafe – immerhin mit einem bewaffneten Raub im\nZentrum – bis auf weiteres noch keine Überhaft vor.\n\n"}