Daher ist für die strafrechtliche Beurteilung grundsätzlich auch nicht massgebend, ob sich die Beschwerdeführerin trotz des früheren Vorfalls und in Abwesenheit von dessen Mutter alleine zum Beschwerdegegner nach Hause und abseits der Geschwister in den Aufenthaltsraum im Keller begeben hatte. Die jugendliche Beschwerdeführerin scheint wohl darauf vertraut zu haben, dass ihre Äusserungen gegenüber beim Beschwerdegegner, dass sie mit ihm keinen Sex haben wolle, genügen sollten und er dies respektieren werde.