Massgebend und wesentlich ist, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Vornahme die sexuellen Handlungen wollte oder ob sie sich dagegen wehrte sowie verwahrte und ob der Beschwerdegegner dies erkennen konnte, sich jedoch darüber mit strafrechtlich relevanten Nötigungsmitteln hinweggesetzt hat. Daher ist für die strafrechtliche Beurteilung grundsätzlich auch nicht massgebend, ob sich die Beschwerdeführerin trotz des früheren Vorfalls und in Abwesenheit von dessen Mutter alleine zum Beschwerdegegner nach Hause und abseits der Geschwister in den Aufenthaltsraum im Keller begeben hatte.