d) Schliesslich bestehen auch Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdegegner wohl bewusst sein musste, dass die Beschwerdeführerin die Handlungen nicht wollte. Er selber gab nämlich zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, er soll aufhören, er habe kurz aufgehört und dann jedoch weitergemacht. Ebenso gab er zu, dass die Beschwerdeführerin ihn weggestossen habe, dass sie (zuerst) nicht gewollt habe, dass sie sich körperlich gewehrt habe und dass sie zu ihm „nein“ gesagt habe. Damit kann auch nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdegegner der subjektive Tatbestand gefehlt habe.