c) Des Weiteren spricht die Einstellungsverfügung den Tathandlungen des Beschwerdegegners die notwendige Gewalt ab. Dass jedoch Festhalten und Fixierung durch „Draufliegen“ nicht als Gewalt im Sinne der Bestimmungen von Art. 189 ff. StGB gelten sollen, erscheint fraglich. Die Beschwerdeführerin will sich zudem tätlich gewehrt und dem Beschwerdegegner auch gesagt haben, dass sie dies nicht wolle. Trotz dem Vorhandensein sexueller Themen hat sie sich auch bereits zuvor im Chat immer klar gegen sexuelle Handlungen mit diesem geäussert, da sie einerseits dafür zu jung sei und er andererseits der Freund ihrer besten Freundin sei.