Ebenso liesse sich der Umstand, dass sie sich nicht früher vom Wohnort des Beschwerdegegners entfernte, damit erklären, dass sie zwar ihre Mutter angerufen hatte, damit diese sie (früher als vereinbart) abhole, die Mutter hingegen nicht früher hat kommen können. Entgegen der Auffassung in der Einstellungsverfügung könnten zudem die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie sei zum Beschwerdegegner gegangen, um über den Zusammenbruch von dessen Freundin am Vorabend zu reden, zumal dies auch ihre beste Freundin sei, insbesondere aufgrund des Chatprotokolls durchaus glaubhaft sein.