angeblichen Widersprüche bezüglich der Fixierung bzw. des Festhaltens und der damit einhergehenden Wehrlosigkeit und den geschilderten Abwehrhandlungen könnten sich damit erklären lassen, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin teilweise gehalten, teilweise aber nur auf ihr gesessen/gelegen hatte und ihre Abwehrmöglichkeiten daher entsprechend unterschiedlich gross waren. Ebenso liesse sich der Umstand, dass sie sich nicht früher vom Wohnort des Beschwerdegegners entfernte, damit erklären, dass sie zwar ihre Mutter angerufen hatte, damit diese sie (früher als vereinbart) abhole, die Mutter hingegen nicht früher hat kommen können.