b) Hinzu kommt, dass fraglich erscheint, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin tatsächlich derart widersprüchlich sind, wie dies von der Vorinstanz erwogen wurde. So sind die (angeblich widersprüchlichen) Aussagen zum Vorfall vom […] 2015 für die Geschehnisse vom […] 2015 wohl nicht zentral. Auch die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte