Indem die Vorinstanz das Strafverfahren dennoch einstellte – und dies zudem mit eingehender und akribischer Beurteilung tat (die angefochtene Verfügung umfasst 13 Seiten) – überschritt sie das ihr diesbezüglich zustehende Entscheidungsermessen. Unter solchen Voraussetzungen ist – zumal beim Vorwurf von gravierenden Sexualstraftaten – von einem Zweifelsfall auszugehen und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" obliegt es dem Sachrichter, unter eingehender Würdigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abschliessend den angezeigten Sachverhalt hinsichtlich Schuld bzw. Nichtschuld des Beschwerdegegners zu beurteilen.