Werden aber die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhafter und nachvollziehbarer eingestuft, steht nicht von vornherein fest, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint bzw. ein Fall von klarer Straflosigkeit vorliegt. Indem die Vorinstanz das Strafverfahren dennoch einstellte – und dies zudem mit eingehender und akribischer Beurteilung tat (die angefochtene Verfügung umfasst 13 Seiten) – überschritt sie das ihr diesbezüglich zustehende Entscheidungsermessen.