4.a) In der Einstellungsverfügung spricht die Vorinstanz (zunächst) davon, dass die Aussagen des Beschwerdegegners nicht sehr glaubhaft seien und seine Negierung sexueller Absichten klar wahrheitswidrig sei. Er sei offensichtlich bemüht, ihn belastende Umstände auszublenden, als Missgeschick zu erklären, zum „Spiel“ umzudeuten oder nicht wahrgenommen zu haben. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin werden hingegen als wesentlich realistischer und insgesamt nachvollziehbarer eingestuft mit dem Vorbehalt, dass sich auch bei ihr verschiedene Unstimmigkeiten ergeben hätten. Diesen Feststellungen kann beigepflichtet werden.