3. Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte oder zum Widerstand unfähig macht, ist wegen Vergewaltigung zu bestrafen (Art. 190 Abs. 1 StGB). Der sexuellen Nötigung schuldig macht sich, wer eine Person unter obgenannten Voraussetzungen zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt (vgl. Art. 189 Abs. 1 StGB).