Stehen sich widersprechende Aussagen gegenüber, ist dieses Wahrscheinlichkeitskalkül besonders gewissenhaft vorzunehmen. Eine auf ein Einzelzeugnis gestützte Verurteilung erscheint namentlich dann möglich, wenn dieses durch Indizien gestützt wird (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 319 N 15 ff.). Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen. Gerade auch bei Beziehungsdelikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist zudem die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar (BGer. 6B_856/2013 E. 2.2 m.w.H.).