Beim Entscheid über die Einstellung des Verfahrens oder eine Anklageerhebung hat somit die Staatsanwaltschaft eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Eine Einstellung kann und muss immer dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein fest steht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., N 1395 f.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 319 N 15 ff.; BSK StPO - Grädel/Heiniger, Art. 319 N 8; GVP 2001 Nr. 76).