II.2.a) Die Staatsanwaltschaft verfügt u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).