{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-06-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-127_2016-06-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2358&type=1563347022&cHash=a95d3ba21b4742dd705971520832c509", "Checksum": "c4d4adc1f81dc6391be6029ad70b0ae4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.06.2016 AK.2016.127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.06.2016 AK.2016.127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.06.2016 AK.2016.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Im Zweifel hat nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ bei gravierenden Sexualdelikten (hier unter Jugendlichen) eine Anklageerhebung zu erfolgen, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa gleich gross sein sollten (Anklagekammer, 22. Juni 2016, AK.2016.127)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:08:46", "Checksum": "22ad1e905e6bcdd68188178433c503eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.06.2016 AK.2016.127\nRegeste:\nArt. 319 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Im Zweifel hat nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ bei gravierenden Sexualdelikten (hier unter Jugendlichen) eine Anklageerhebung zu erfolgen, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa gleich gross sein sollten (Anklagekammer, 22. Juni 2016, AK.2016.127).\n\n e) Nicht massgeblich sein kann, ob zuvor im Chat oder auch beim Treffen\nsexuelle Themen eine Rolle spielten. Selbst wenn dies der Fall gewesen war und dies\nüber das unter den heutigen Jugendlichen übliche Ausmass hinausgegangen wäre,\nkann und darf darin selbstverständlich kein Freipass für sexuelle Handlungen des\nBeschwerdegegners gegen den Willen der Beschwerdeführerin erblickt werden.\nEbensowenig kann man der Beschwerdeführerin einen (einstellungsbegründenden)\nVorwurf in Bezug auf ihre Kleidung machen, auch diese stellt klarerweise keine\nErlaubnis für sexuelle Handlungen gegen ihren Willen dar. Massgebend und wesentlich\nist, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Vornahme die sexuellen Handlungen\nwollte oder ob sie sich dagegen wehrte sowie verwahrte und ob der\nBeschwerdegegner dies erkennen konnte, sich jedoch darüber mit strafrechtlich\nrelevanten Nötigungsmitteln hinweggesetzt hat. Daher ist für die strafrechtliche\nBeurteilung grundsätzlich auch nicht massgebend, ob sich die Beschwerdeführerin\ntrotz des früheren Vorfalls und in Abwesenheit von dessen Mutter alleine zum\nBeschwerdegegner nach Hause und abseits der Geschwister in den Aufenthaltsraum\nim Keller begeben hatte. Die jugendliche Beschwerdeführerin scheint wohl darauf\nvertraut zu haben, dass ihre Äusserungen gegenüber beim Beschwerdegegner, dass\nsie mit ihm keinen Sex haben wolle, genügen sollten und er dies respektieren werde.\n\nf) Insgesamt sind die Voraussetzungen für den Erlass einer\nEinstellungsverfügung nicht gegeben. Es steht nicht von vorneherein und mit\nhinreichender Sicherheit fest, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch\nausgeschlossen erscheint. Bei Sexualdelikten (insbesondere auch unter Jugendlichen)\nhandelt es sich zudem um schwere Delikte, bei welchen eine Anklageerhebung auch\nvorzunehmen ist, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer\nVerurteilung in etwa gleich gross wären.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}