{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-06-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-127_2016-06-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2358&type=1563347022&cHash=a95d3ba21b4742dd705971520832c509", "Checksum": "c4d4adc1f81dc6391be6029ad70b0ae4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.06.2016 AK.2016.127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.06.2016 AK.2016.127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.06.2016 AK.2016.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Im Zweifel hat nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ bei gravierenden Sexualdelikten (hier unter Jugendlichen) eine Anklageerhebung zu erfolgen, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa gleich gross sein sollten (Anklagekammer, 22. Juni 2016, AK.2016.127)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:08:46", "Checksum": "22ad1e905e6bcdd68188178433c503eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.06.2016 AK.2016.127\nRegeste:\nArt. 319 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Im Zweifel hat nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ bei gravierenden Sexualdelikten (hier unter Jugendlichen) eine Anklageerhebung zu erfolgen, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa gleich gross sein sollten (Anklagekammer, 22. Juni 2016, AK.2016.127).\n\n 4.a) In der Einstellungsverfügung spricht die Vorinstanz (zunächst) davon, dass die\nAussagen des Beschwerdegegners nicht sehr glaubhaft seien und seine Negierung\nsexueller Absichten klar wahrheitswidrig sei. Er sei offensichtlich bemüht, ihn\nbelastende Umstände auszublenden, als Missgeschick zu erklären, zum „Spiel“\numzudeuten oder nicht wahrgenommen zu haben. Die Schilderungen der\nBeschwerdeführerin werden hingegen als wesentlich realistischer und insgesamt\nnachvollziehbarer eingestuft mit dem Vorbehalt, dass sich auch bei ihr verschiedene\nUnstimmigkeiten ergeben hätten. Diesen Feststellungen kann beigepflichtet werden.\nFür die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin sprechen zudem\ninsbesondere auch der anschliessende Chat mit ihrer besten Freundin wie auch der\nChat mit dem Beschwerdegegner.\n\nWerden aber die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhafter und\nnachvollziehbarer eingestuft, steht nicht von vornherein fest, dass jedes andere\nErgebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint bzw. ein Fall von klarer\nStraflosigkeit vorliegt. Indem die Vorinstanz das Strafverfahren dennoch einstellte – und\ndies zudem mit eingehender und akribischer Beurteilung tat (die angefochtene\nVerfügung umfasst 13 Seiten) – überschritt sie das ihr diesbezüglich zustehende\nEntscheidungsermessen. Unter solchen Voraussetzungen ist – zumal beim Vorwurf von\ngravierenden Sexualstraftaten – von einem Zweifelsfall auszugehen und in Anwendung\ndes Grundsatzes \"in dubio pro duriore\" obliegt es dem Sachrichter, unter eingehender\nWürdigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abschliessend den angezeigten\nSachverhalt hinsichtlich Schuld bzw. Nichtschuld des Beschwerdegegners zu\nbeurteilen.\n\nb) Hinzu kommt, dass fraglich erscheint, ob die Aussagen der\nBeschwerdeführerin tatsächlich derart widersprüchlich sind, wie dies von der\nVorinstanz erwogen wurde. So sind die (angeblich widersprüchlichen) Aussagen zum\nVorfall vom […] 2015 für die Geschehnisse vom […] 2015 wohl nicht zentral. Auch die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nangeblichen Widersprüche bezüglich der Fixierung bzw. des Festhaltens und der damit\neinhergehenden Wehrlosigkeit und den geschilderten Abwehrhandlungen könnten sich\ndamit erklären lassen, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin teilweise\ngehalten, teilweise aber nur auf ihr gesessen/gelegen hatte und ihre\nAbwehrmöglichkeiten daher entsprechend unterschiedlich gross waren. Ebenso liesse\nsich der Umstand, dass sie sich nicht früher vom Wohnort des Beschwerdegegners\nentfernte, damit erklären, dass sie zwar ihre Mutter angerufen hatte, damit diese sie\n(früher als vereinbart) abhole, die Mutter hingegen nicht früher hat kommen können.\nEntgegen der Auffassung in der Einstellungsverfügung könnten zudem die Aussagen\nder Beschwerdeführerin, sie sei zum Beschwerdegegner gegangen, um über den\nZusammenbruch von dessen Freundin am Vorabend zu reden, zumal dies auch ihre\nbeste Freundin sei, insbesondere aufgrund des Chatprotokolls durchaus glaubhaft\nsein. Gleich verhält es sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie die\nkleinen Geschwister des Beschwerdegegners habe sehen wollen, da sie kleine Kinder\nliebe.\n\nc) Des Weiteren spricht die Einstellungsverfügung den Tathandlungen des\nBeschwerdegegners die notwendige Gewalt ab. Dass jedoch Festhalten und Fixierung\ndurch „Draufliegen“ nicht als Gewalt im Sinne der Bestimmungen von Art. 189 ff. StGB\ngelten sollen, erscheint fraglich. Die Beschwerdeführerin will sich zudem tätlich gewehrt\nund dem Beschwerdegegner auch gesagt haben, dass sie dies nicht wolle. Trotz dem\nVorhandensein sexueller Themen hat sie sich auch bereits zuvor im Chat immer klar\ngegen sexuelle Handlungen mit diesem geäussert, da sie einerseits dafür zu jung sei\nund er andererseits der Freund ihrer besten Freundin sei.\n\nd) Schliesslich bestehen auch Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdegegner wohl\nbewusst sein musste, dass die Beschwerdeführerin die Handlungen nicht wollte. Er\nselber gab nämlich zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin gesagt habe, er soll\naufhören, er habe kurz aufgehört und dann jedoch weitergemacht. Ebenso gab er zu,\ndass die Beschwerdeführerin ihn weggestossen habe, dass sie (zuerst) nicht gewollt\nhabe, dass sie sich körperlich gewehrt habe und dass sie zu ihm „nein“ gesagt habe.\nDamit kann auch nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dem\nBeschwerdegegner der subjektive Tatbestand gefehlt habe.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}